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Friedensmuseum Luzern







 

Die Stiftungssatzungen

SATZUNGEN DER JAN-BLOCH-STIFTUNG

Präambel


Die Mission der Stiftung ist es, soziale Werte, Haltungen und Benehmen zu fördern, insbesondere Unternehmertum, Fleiß, Kreativität, den Willen, Anstrengungen und
Opfer für die Gmeinschaft zu erbringen, sowie Courage im tagtäglichen Leben zu zeigen, die erforderlich sind, um die bürgerliche Gesellschaft zu pflegen, ein Charackteristikum der Arbeit von Jan Bloch, einem Banker und Industriellen aus Warschau, dem “geistigen Vater” der Ersten Internationalen Friedenskonferenz in Den Haag und Gründer des allerersten Friedensmuseums.

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

§1
Die Jan-Bloch-Stiftung (“Stiftung”) gegründet von Emil Drozdz, Andrzej Ksiezny und Krzysztof Szwarc (“Gründer”) durch notarielle Beurkundung der Notarin Teresa Debska-Grelus des Notariats in Warschau 3/1 Zgoda-Straße, vom 17. Dezember 2004, Rep. A 11264/2004, geändert durch notarielle Beurkundung der Notarin Teresa Debska-Grelus des Notariats in Warschau 3/1 Zgoda-Straße, vom 26. Januar 2005, Rep. A 552/2005 operiert gemäß der Bestimmungen des Stiftungsgesetzes vom 6. April 1884 (Journal of Laws von 1991, Nr. 46, dort 203, wie geändert) und gemäß der Bestimmungen dieser Satzungen.

§2
•  Die Stiftung ist eine juristische Person mit Sitz in der Stadt Nowa Iwiczna in der
   Region Masowien.

•  Die Stiftung kann Filialen einrichten, sowohl an anderen Orten, als auch in
   anderen Organisationseinheiten.

§3
•  Das Territorium der Stiftung ist die Republik Polen; die Stiftung kann,falls erfor-
   derlich, außerhalb des Territoriums der Republik Polen operieren, um ihre Ziele zu
   verfolgen.

•  Bei Zusamenarbeit mit dem Ausland kann die Stiftung die Überetzung ihres Na-
   mens in die gewünschte Fremdsprache verwenden.

§4
Die Stiftung benutzt ein Siegel mit einer Aufschrift, die ihren Namen, Sitz und Legitimationsdatum angibt.

§5
Die Stiftung kann Auszeichnungen und Medaillen einrichten und diese, gemeinsam mit anderen Preisen und Auszeichnungen, an natürliche und juristische Personen verleihen, die den Zielen der Stiftung oder der Stiftung selbst zuträglich gewesen sind.

Kapitel II
Ziele und Bestimmungen der Stiftung

§6
Das Ziel der Stiftung ist es, öffentliches Gut zu fördern, sowie die Entwicklung von Demokratie und einer offenen Gesellschaft zu unterstützen, die aktiv in die Europäische und globale Gemeinschaft einbezogen ist.

§7
Die Stiftung verfolgt ihre Ziele im Wesentlichen durch:

   • die Unterstützung und Finanzierung wissenschaftlicher, pädagogischer und kul-
     tureller Programme, Unternehmen und Projekte;

   • die Organisation und Finanzierung von Ausstellungen, Wettbewerben und Kon-
     ferenzen;

   • die Verleihung von Preisen, Auszeichnungen und Stipendien;

   • die Unterstützung und Finanzierung von Veröffentlichungen;

   • die Zusammenarbeit mit Organisationen, staatlichen und sozialen Institutionen
     und Individuen bei gleichzeitiger Verfolgung der Ziele der Stiftung.

§8
Um ihre Ziele zu verfolgen, kann die Stiftung anderen juristischen oder natürlichen Personen, die für die selben Ziele wie die Stiftung arbeiten, Unterstützung, auch finanzieller Art, zukommen lassen.


Kapitel III
Aktiva und Einnahmen der Stiftung

§9
Die Aktiva der Stiftung bestehen aus dem Gründungskapital von 300.000 PLN (i.W. Dreihunderttausend Zlotys) sowie Fonds, Grundbesitz und bewegliche Wirtschafts-güter, die durch die Stiftung im Laufe ihrer Tätigkeit erworben wurden.

§10
Die gesamten Passiva der Stiftung entsprechen dem Wert ihrer Aktiva.

§11
Die Einnahmen der Stiftung stammen im Einzelnen aus:

•  Spenden durch juristische und natürliche Personen, Erbschaften,
   Hinterlassenschaften;

•  bewilligten Geldern von juristischen Personen;

•  öffentlichen Sammlungen oder Veranstaltungen;

•  Subventionen des Staates, öffentlicher Verwaltungen und lokaler Regierungen;

•  Einkommen aus beweglichen Wirtschaftgütern und Grundbesitz, einschließlich
   Zinsen für Bargeld;

•  jede anderen Quelle ( innerhalb des gesetzlichen Rahmens);

§12
1. Die Einnahmen aus Fonds, Spenden, Erbschaften und Hinterlassenschaften kann nur dafür verwendet werden, in Übereintimmung mit der Entscheidung der Erben und Spender die Ziele der Stiftung zu verfolgen.

2. Für das Gesetz erforderliche Erklärungen über die Annahme von Spenden und Erbschaften werden vom Vorstand der Stiftung mit Zustimmung des Treuhänderausschusses erstellt.

3. Abhängig von den Bestimmungen in §23 (c) hiervon soll die Annahme von Spenden oder Erbschaften die Stiftung nicht dazu veranlassen, Schulden in Höhe des Wertes der angenommenen Aktiva aufsichzunehmen.

4. Die Einnahmen der Stiftung können nur dafür verwendet werden, ihre satzungsmäßigen Ziele zu verfolgen.

§13
• Die juristischen und natürlichen Personen, die der Stiftung einmalig oder regelmäßig Spenden oder Gelder bewilligen oder auf andere Weise den satzungsmäßigen Zielen der Stiftung zuträglich sind, sollen auf Nachfrage mit dem Titel eines Sponsoren der Stiftung ausgezeichne werden.
• Der Titel  “Sponsor der Stiftung” wird vom Treuhänderausschuss verliehen.
• Mit dem Titel “Sponsor der Stiftung” witd eine Einzelperson ausgezeichnet.

Kapitel IV
Satzungsgemäße Organe der Stiftung


§14
• Die satzungsmäßigen Organe der Siftung sind: der Treuhänderausschuss. der
  Vorstand, und ein Programmatischer Rat als Aufsichtsorgan, falls wie unter §29
  eingerichtet.

• Wenn der Programmatische Rat eingerichtet wird, sollen die Bestimmungen von
  Kapitel IV (c) hiervon angewendet werden.

• Funktionen in verschiedenen satzungsgemäßen Organen der Stiftung sollen nicht
  miteinander kombiniert werden.

Kapitel IV (a)
Treuhänderausschuss

§15
Der Treuhänderausschuss besitzt die Befugnis, Initiativen auszuführen, Meinungen abzugeben und Aufsicht auszuüben.

§16
1. Der Treuhänderausschuss besteht aus 3 bis 7 Mitgliedern. Der erste Treuhänderausschuss wird von den Gründern gewählt, und der erste Vorsitzende des Treuhänderausschusses wird ebenfalls durch die Gründer gewählt.

2. Kandidaten für neue  Mitglieder des Treuhänderausschusses können vorgeschlagen werden von:
• dem Vorsitzenden des Treuhänderausschusses oder
• zwei Mitgliedern des Treuhänderausschusses.
3. Neue Mitglieder des Treuhänderausschusses werden gemäß Beschluss des Treuhänderausschusses gewählt, der mit einer 2/3 Mehrheit aller Stimmen in Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder des Treuhänderausschusses angenommen wurde.

4. Die Mitgliedschaft imTreuhänderausschuss endet:
• im Falle des Todes eines Mitglieds des Treuhänderausschusses;
• im Falle des Rücktritts von der Funktion eines Mitglieds des Treuhänder-
  ausschusses;
• im Falle der Bestellung eine Mitglieds des Treuhänderausschusses in den Vorstand
  oder den Programmatischen Rat;
• im Falle der Entlassung eines Mitglieds des Treuhänderausschusses. Ein Mitglied
  kann entlassen werden durch eine 2/3 Mehrheit aller Stimmen in Anwesenheit von
  mindestens der Hälfte aller Mitglieder des Treuhänderausschusses, wenn die Ak-
  tivitäten des Mitglieds schädlich für die Stiftung sind oder ihre Reputation be-
  schädigen.

5. Die Mitglieder des Treuhänderausschusses wählen aus ihrer Reihe den Vorsitzenden des Treuhänderausschusses und können ebenfalls einen Stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer des Treuhänderausschusses wählen.

§17
• Der Treuhänderausschuss kommt in Sitzungen zusammen, die mindestens zwei
  Mal im Jahr abgehalten werden.
• Sitzungen des Treuhänderausschusses werden durch den Vorsitzenden des
  Treuhänderausschusses einberufen und in Abwesenheit des Vorsitzenden durch
  jedes andere Mitglied des Treuhänderausschusses. Sitzungen können auch auf
  Nachfrage des Vorstands einberufen werden.
• Eine Sitzung des Treuhänderausschusses ist entscheidungsfähig bei Anwesenheit
  von mindestens drei Mitgliedern.
• Der Treuhänderausschuss fällt Entscheidungen in Form von Beschlüssen, die
  durch eine einfache Mehrheit der Stimmen in Anwesenheit von mindestens der
  Hälfte der Mitglieder, außer bei Beschlüssen bezüglich der Ernennung und Ent-
  lassung eines Mitglieds des Treuhänderausschusses, der Änderung der Satzungen,
  der Verschmelzung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und der Auflösung der
  Stiftung. Im Falle einer Pattsituation der Stimmen besitzt der Vorsitzende des
  Treuhänderausschusses die entscheidende Stimme.
• Von jeder Sitzung des Treuhänderausschusses werden Protokolle angefertigt.

§18
Befugnis und Kompetenz des Treuhänderausschusses beinhalten:
• Entscheidungen über die Arbeitsrichtung der Stiftung:
• Einbringen von Anträgen zur Arbeit der Stiftung;
• Vorbereitung mehrjähriger und einjähriger Arbeitspläne für die Stiftung;
• Wahl (außer dem ersten Treuhänderausschuss) und Entlassung von Mitgliedern
  des Treuhänderausschusses;
• Benennung und Entlassung von Mitgliedern des Vorstands;
• Einrichten und Liquidieren des Programmatischen Rates als ein satzungsmäßiges
  Organ der Stiftung und, nach seiner Einrichtung, die Ernennung und Entlassung
  einzelner Mitglieder des Programmatischenm Rates;
• Meinungsäußerungen zu vom Vorstand vorgelegten Problemen;
• Überprüfung und Genehmigung von Jahresberichten des Vorstands und Finanz-
  aufstellungen;
• Änderung der Satzungen der Stiftung und Liquidierung der Stiftung;
• Ermächtigung des Vorstands zum Aufnehmen von Passiva bei Einzelposten, die
  100.000 PLN (Einhunderttausend Zlotys) überschreiten;
• Einrichtung und Liquidierung von Filialen und anderen Organisationseinheiten der
  Stiftung;
• Annahme von Geldbeträgen und Spenden über 100.000 PLN, sowie Erbschaften
  und Hinterlassenschaften;
• Annahme des Organisationsdiagramms, der Vergütungsregelungen, des Vergü-
  tungsbetrags und der Boni für Vorstandsmitglieder der Stiftung, die für ihre
  satzungsmäßigen Ziele arbeiten;
• Fassen von Beschlüssen zu Problemen, die in §24, §36, §38 und §40 aufgeführt
  sind.

Kapitel IV (b)
Vorstand

§19
Der Vorstand besteht aus 2 bis 5 Mitgliedern.

§20
• Der Vorstand ist für einen nichtdefinierten Zeitraum benannt und wird durch den
  Treuhänderausschuss entlassen.
• Der erste Vorstand wird bei der ersten Sitzng des Treuhänderausschusses be-
  nannt, die innerhalb von 14 Tagen, nachdem die Stiftung durch die Gründer
  eingerichtet worden ist, abgehalten wird.

§21
Der Treuhänderausschuss benennt  bei seiner ersten Sitzung den Vorsitzenden des Vorstands aus der Gruppe der Mitglieder des Vorstands.

§22
Die Mitgliedschaft im Vorstand endet im Falle von:
• einer Entlassung durch den Treuhänderausschuss;
• einer schriftlichen Rücktrittserklärung;
• dauerhaftem Unvermögen, den Pflichten eines Mitglieds des Vorstands
  nachzukommen;
• einer Wahl eines Mitglieds des Vorstands in den Treuhänderausschuss oder den
  Programmatischen Rat.

§23
Der Vorstand verwaltet die Arbeit der Stiftung und ist im Einzelnen zuständig für:
• die Repräsentation der Stiftung und Tätigkeiten dafür;
• die Verwaltung der Aktiva der Stiftung;
• die Annahme von Geldern und Spenden bis 100.000 PLN;
• das Treffen von Entscheidungen bezüglich aller Probleme, die nicht unter die
  Befugnisse des Treuhänderausschusses fallen.

§24
Mitglieder des Vorstands können Vergütungen und Boni für ihre Funktion vom Treuhänderausschuss erhalten.

§25
Abhängig von anderen Bestimmungen der Satzungen fasst  der Vorstand Beschlüsse durch einfache Stimmenmehrheit.

§26
• Sitzungen des Vorstands werden durch den Vorsitzenden des Vorstands ein-
  berufen und in Abwesenheit des Vorsitzenden durch ein anderes Vorstands-
  mitglied, durch eigene Initiative des Vorstands oder auf Nachfrage durch den
  Treuhänderausschuss.
• Von jeder Sitzung des Vorstands werden Protokolle angefertigt.

§27
Willenserklärungen im Sinne der Stiftung werden von jedem Vorstandsmitglied als Einzelhandlung getätigt.

§28
• Der Vorstand kann Passiva aufnehmen bei Einzelbaträgen bis zu 100.000 PLN
  (Einhunderttausend Zlotys), ohne das Einverständnis des Treuhänderausschusses
  einzuholen.
• Der Vorstand kann Passiva  bei Einzelbaträgen über 100.000 PLN (Ein-
  hunderttausend Zlotys) nur mit vorheriger Genehmigung des Treuhänderaus-
  schusses aufnehmen. Der Treuhänderausschuss erteilt seine Genehmigung in
  einem Beschluss.

Kapitel IV(c)
Programmatischer Rat

§29
1. Falls eingerichtet, ist der Programmatische Rat ein Aufsichtsorgan der Stiftung.
2. Der Trteuhänderausschuss entscheidet über Einrichtung und Liquidierung des Programmatischen Rats.

§30
Der Programmatische Rat besteht aus nicht weniger als 3 Mitgliedern, benannt für einen nichtdefinierten Zeitraum und entlassen durch den Treuhänderausschuss.

§31
1. Der Programmatische Rat handelt in Sitzungen.
2. Sitzungen des Programmatischen Rats weden durch den Vorsitzenden des Treuhänderausschusses einberufen nach Bedarf.
3. Einzelne Mitglieder des Treuhänderausschusses  können an den Sitzungen des Programmatischen Rats teilnehmen.
4. Sitzungen des Programmatischen Rats sind gültig in Anwesenheit von mindestens 2 Mitgliedern des Rats.
5. Der Programmatische Rat trifft Entscheidungen in Form von Beschlüssen, die durch eine einfache Stimmenmehrheit in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder angenommen werden. Im Falle einer Stimmenpattsituation besitzt der Vorsitzende des Treuhänderausschusses die entscheidende Stimme.
6. Von jeder Sitzung des Programmatischen Rats werden Protokolle angefertigt.

§32
Der Programmatische Rat gibt Ratschläge und Meinungen bezüglich der Aktivitäten des Vorstands und des Treuhänderausschusses ab.
§33
Die Mitgliedschaft im Programmatischen Rat endet im Falle von:
a) Entlassung durch den Treuhänderausschuss;
b) schriftlicher Rücktrittserklärung;
c) dauerhaftem Unvermögen, den Pflichten eines Mitglieds des Programmatischen
    Rats nachzukommen;
d) einer Wahl eines Mitglieds des Programmatischen Rats in den Treuhänder-
    ausschuss oder den Vorstand;
e) Liquidierung des Programmatischen Rats durch den Treuhänderausschuss.

§34
Mitglieder des Programmatischen Rats üben ihre Pflichten ehrenamtlich aus und können für ihre Funktionen nicht bezahlt werden.

Kapitel V
Änderung der Satzungen

§35
Änderungen der Satzungen dürfen die Ziele der Stiftung nicht wesentlich verändern.

§36
Entscheidungen über Änderung der Satzungen werden durch den Treuhänderaus-schuss in einem Beschluss getroffen, der einstimmig in Anwesenheit aller Mitglieder des Treuhänderausschusses angenommen wird.

Kapitel VI
Abschließende Bestimmungen

§37
• Um ihre Ziele effektiv zu verfolgen, kann die Stiftung mit einer anderen Stiftung verschmelzen.
• Die Verschmelzung mit einer anderen Stiftung ist nicht zulässig, wenn sie die Ziele der Stiftung wesentlich ändern könnten.

§38
Entscheidungen über eine Verschmelzung mit einer anderen Stiftung werden vom Treuhänderausschuss in einem Beschluss getroffen, der einstimmig in Anwesenheit aller Mitglieder des Treuhänderausschusses und bei Überprüfung der Position des relevanten Ministers angenommen wird.

§39
Die Stiftung soll nach Erreichung der Ziele, für die sie gegründet worden war, oder wenn ihre Fonds und Aktiva erschöpft sind, liquidiert werden.

§40
Entscheidungen über die Liquidierung der Stiftung werden durch den Treuhänderausschuss in einem Beschluss getroffen, der einstimmig in Anwesenheit aller Mitglieder des Treuhänderausschusses angenommen wird.

§41
Nach der Liquidierung der Siftung sollen, indiziert durch den Treuhänderausschuss, ihre noch ausstehenden Aktiva an Institutionen übergeben werden, die für die selben Ziele wie die Stiftung arbeiten gemäß Artikel 5.4 des Satzungsgesetzes.

§42
Die Satzungen treten mit dem Datum der gerichtlichen Registrierung der Stiftung in Kraft.

§43

Im Hinblick auf die Ziele der Stiftung ist der zuständige Minister der Minister für Erziehung und Sport.

Gründer: Emil Drozdz, Andrzej Ksiezny, Krzysztof Szwarc 

 


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